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1. Vom Beginn des Dreißigjährigen Krieges bis zum Tode Wilhelms I. - S. 129

1902 - Erlangen [u.a.] : Deichert
§ 111. Die dritte Koalition gegen Frankreich 1805. 129 ohne seinen Willen sich nicht vollziehen. Viele kleine Reichsstände reisten nach Paris, um sich durch Bestechung und Demütigungen aller Art die Gunst des ersten Konsuls und seiner Geschäftsmänner {Xalletjrcmd) zu erwerben. Im Januar 1803 kamen die von den deutschen Fürsten gewählten Deputierten (Mainz, Böhmen, Brandenburg, Sachsen, Bayern, Württemberg, Hessen-Kassel und der Hoch-uud Deutschmeister) in Regensburg zusammen. Ihre Beratungen kamen im Februar 1803 zum Abschluß. Die Ergebnisse derselben, welchen der Kaiser, wenn auch mit Widerstreben, seine Bestätigung erteilen mußte, wurden in dem Reichsdeputations-Hauptschlutz niedergelegt. Darnach mußten die geistlichen Landesherren und die Reichsstädte das Opfer zur Entschädigung bringen. Die geistlichen Gebiete wurden verweltlicht oder „säkularisiert", die Reichsstädte eingezogen oder „mediatisiert". 4. Preuße n erhielt die Bistümer Hildesheim, Paderborn, Münster, Erfurt, das Eichsfeld und die Reichsstädte Nordhausen, Mühlhausen, Goslar. Zu Bayern kamen die Bistümer Würzburg, Bamberg, Freising, Augsburg, Teile der Bistümer Eichstätt und Passau, ferner die Reichsstädte Rothenburg, Weißenburg, Windsheim, Dinkelsbühl, Nördlingen, Memmingen, Kempten, Kaufbeuren, Schweinfurt. Die auf diese Weise erfahrene Abrundung begünstigte seine politische Entwicklung. Badeu, Württemberg, Hessen-Kassel und Salzburg wurden zu Kurfürstentümern erhoben; außerdem erfreuten sich die drei ersteren auch noch einer Vergrößerung; au Baden kamen it. a. das Bistum Konstanz und die rechtsrheinische Pfalz mit Heidelberg und Mannheim. Von den geistlichen Ständen blieben nur drei bestehen: der Hochmeister des Deutschherrnordens in Mergentheim, der Großprior des Johanniterordens und der Erzbischof von Mainz; doch wurde der erzbischöfliche Stuhl, da Mainz an Frankreich kam, auf die Domkirche von Regensburg übertragen und es wurden ihm als weltliche Ausstattung das Bistum Regensburg, einige Reste des Erzstiftes Mainz (Aschaffenburg) und die Reichsstadt Wetzlar zugewiesen. Der bisherige Erzbischof von Mainz, Karl von Dalberg, erhielt noch die Würden des Reichs-Erzkanzlers und Fürst-Primas von Deutschland. — Von sämtlichen Reichsstädten behielten nur sechs ihre Reichsunmittelbarkeit: Hamburg, Lübeck, Bremen, Frankfurt a. M., Nürnberg, Augsburg. § 111. Die dritte Koalition gegen Frankreich 1805, 1. Während Deutschland von Stufe zu Stufe sank, endlich einem Schattenreiche glich, in welchem kein tatenkühner Wille einen Anlauf Griebel, Lehrbuch der deutschen Geschichte. Ii. 9 Bestimmungen des Reichsdepu-tations-Haupt-schlusses. Napoleon I. Kaiser der Fran zosen 180j.

2. Vom Beginn des Dreißigjährigen Krieges bis zum Tode Wilhelms I. - S. 143

1902 - Erlangen [u.a.] : Deichert
§ 114. Reformen in Preußen und Anbahnung der Erhebung. 143 Eine andere Maßregel Steins bezweckte die Hebnng des Bürger stände s. Auch die Lage der Bürger war eine unerfreuliche, ganz geeignet, die Unternehmungslust zu lähmen, eine Verkümmerung ihrer wirtschaftlichen Fähigkeiten herbeizuführen. Die Städte standen ganz unter der Leitung der vom Staate eingefetzten Beamten, meist invalider Militärs und Staatsdiener, besaßen kein Verfügungsrecht über ihr Vermögen und waren in der Ausübung des gewerblichen Lebens außerordentlich beschränkt. Durch die sogenannte Städteordnung vom Jahre 1808 verlieh ihnen Stein das Recht der Selbstverwaltung und damit eine das Selbstbewußtsein hebende und die Kräfte an- spornende Stellung. Fortan wählten die Bürger die Stadtverordneten, die Stadtverordneten den Magistrat und bestimmte die Regierung ans drei von den Stadtverordneten in Vorschlag gebrachten Personen den Bürgermeister. Da im Jahre 1810 unter Hardenberg, einem Nachfolger Steins, noch verschiedene Erleichterungen von Handel und Gewerbe gesetzlich eingeführt wurden (Aufhebung des Zunftzwanges, Einführung einer-gemäßigten Gewerbefreiheit), so wurden die Städte zu lebenskräftigen, fchaffensfrendigen Gliedern des staatlichen Organismus, zu „Trägern des Gemeinsinnes und der Vaterlandsliebe". Die Wirksamkeit Steins erstreckte sich auch auf die Organisation der staatlichen Verwaltung. Er vereinfachte dieselbe, gestaltete sie einheitlicher und machte sie dadurch leistungsfähiger. An die Spitze der Verwaltung stellte er fünf in ihrem Reffort selbständige Fachminister für den ganzen Staat (Inneres, Finanzen, Äußeres, Krieg, Jnstiz); ferner vereinigte er die vielen Regierungsbezirke zu Provinzen (oberster Beamte ein Oberpräsident) und erstrebte die Errichtung von Provinzial- und Reichsständen, in welchen den einzelnen Berufskreisen Einfluß auf die Verwaltung eingeräumt werden sollte. Während früher die höheren Verwaltungsposten nur an Adelige vergeben wurden, so eröffnete Stein jedem Untertanen, ohne Rücksicht auf die Sphäre, der er entstammte, den Weg zu den höchsten Staats- b. Die Städte-Ordnung 1808. c. Organisation der staatlichen Verwaltung.

3. Vom Beginn des Dreißigjährigen Krieges bis zum Tode Wilhelms I. - S. 113

1902 - Erlangen [u.a.] : Deichert
§ 105. Ausbruch der Revolution. 113 organisiert und Lafayette als Befehlshaber an die Spitze gestellt. Als Abzeichen trng sie eine dreifarbige Kokarde: rot und blau, die Farben von Paris, und weiß, die Farbe des Reiches. Die Wogen des Umsturzes wälzten sich hinaus in die Provinzen. Die Greueltaten des Pariser Pöbels wiederholten sich im offenen Lande. Rachedürstend plünderten und zertrümmerten die Bauern die Burgen des Adels und entschädigten sich so durch Raub, Zerstörung und Mord für den Druck, unter dem sie bisher geseufzt. 4. Die Nationalversammlung, die sich von nun au die konstituierende nannte, ging an ihr Werk und arbeitete mit fieberhafter Eile an der Umwandlung des Staatswesens. Das absolute Königtum wurde beseitigt und an dessen Stelle eine die Macht des Königs außerordentlich beschränkende konstitutionelle Monarchie gesetzt. Der König behielt die ausübende Gewalt oder Exekutive. Die gesetzgebende Gewalt, sowie das Recht, über Steuerleistungen und Staatsausgaben, Krieg und Frieden zu beschließen, wurde einer vom Volke zu wählenden Abgeordnetenkammer, der G e s e tz g e b e n d e n 9t a t i o n a l-Versammlung, übertragen. Ihren Beschlüssen gegenüber bekam der König nur ein aufschiebendes Veto oder Einspruchsrecht (für zwei Legislaturen oder 4 Jahre). Behufs einer einheitlichen Verwaltung wurde das Land lediglich nach geographischen Rücksichten in 83 Departements eingeteilt. Adel und Geistliche verloren ihre bevorzugte Stellung. Alle in der Leibeigenschaft wurzelnden Rechte, die gutsherrliche Gerichtsbarkeit, das Jagdrecht, die geistlichen Zehnten wurden abgeschafft und es wurde dem Bürgerstand der Zugang zu allen staatlichen und militärischen Ämtern eröffnet; desgleichen brachte man den Grundsatz der Gleichheit aller Stände hinsichtlich der Besteuerung zur Einführung. Die Geistlichen sollten fortan von der Gemeinde gewählt und vom Staate besoldet werden; dagegen wurde das gesamte Kirchen- und Klostervermögen eingezogen und zur Deckung der Staatsschuld benützt. (Assignaten-Anweisungen ans den Wert der neuen Nationalgüter, Papiergeld.) Der König mußte 1790 die neue Verfassung beschwören. 5. Die Konstituierende Nationalversammlung bestand anfangs in ihrer Mehrheit aus Freunden der Monarchie; selbst der stürmische Mirabeau suchte das erschütterte Königtum vor dem Untergang zu bewahren. Allmählich aber gewannen Männer des Umsturzes, so die nach ihrem Versammlungsort (einem Jakobinerkloster) benannten Jakobiner, an deren Spitze der entsetzliche, blutbefleckte Robespierre stand, einen überwiegenden Einfluß und sie trieben, gestützt aus den ihnen zujauchzenden Pöbel, die ausgebrocheue Bewegung in verhängnisvolle Bahnen. Da bei dem Haß der Menge gegen den Adel und der aufwieglerischen Tätigkeit der wilden Revolutionsmänner immer neue Gricbcl, Lehrbuch der deutsche» Geschichte. Ii. 8 Die Konstituierende Nationalversammlung. Tie neue Verfassung. Die Jakobiner.

4. Vom Beginn des Dreißigjährigen Krieges bis zum Tode Wilhelms I. - S. 98

1902 - Erlangen [u.a.] : Deichert
Territorial- veränderungen. Absolutismus der Fürsten. 9g Viii. Born Westfälischen Frieden bis zur Französischen Revolution. Nationalbewußtsein an und brachten den deutschen Namen wieder zu Ehren. (§ 97, 2.) 2. In den Territorialverlmtnissen der Staaten trat in unserer Periode manche bedeutsame Veränderung ein. Frankreich erwarb durch die Eroberungen Ludwigs Xiv. und die Politik seines Nachfolgers die elsässischen Reichsstädte, zuletzt Straßburg, dann Teile des bnrgnndischen Kreises und Lothringen (1766), dehnte somit seine Machtsphäre bis an den Oberrhein aus; dem brandenbnrgisch-prenßischen Staate wurden Obergeldern (1713), Vorpommern bis zur Peene mit Usedom und Wollin (1720), Schlesien (1763), Westpreußen (1772), Posen (1793) einverleibt; Hannover bekam Bremen und Verden (1720); Österreich gewann die Spanischen Niederlande (1714), verlor Schlesien; Hannover erhielt 1692 die Kurwürde, Preußen 1701 die Königswürde. 3. Die unumschränkte Souveränität der Fürsten erweiterte die Kluft zwischen den Untertanen und den Landesherren. Tie meisten der letzteren meinten, es sei ihrem Range angemessen, „sich lediglich mit solchen Personen zu umgeben, die wenigstens (wie der Adel) einigermaßen ihresgleichen waren", sowie den Glanz ihres Hofes durch prunkvolle und kostspielige Feste (Maskenzüge, Feuerwerke, theatralische Aufführungen, Jagden, Wasserpartien) zu erhöhen. Ein gewaltiger Aufwand kam in dieser Beziehung zur Entfaltung. Die Festlichkeiten bei der Hochzeit Friedrich Augusts Ii. von Sachsen (um 1700) dauerten einen Monat. Der Herzog Karl Eugen von Württemberg (um 1750) führte einen Hofstaat von 2000 Personen, auf Reisen ein Gefolge von 700 Personen mit 600 Pferden. Der Hof zu Versailles ward Vorbild für viele deutsche Fürsten, „die strahlende Sonne, vor der sich alles neigte". Nach dein dort herrschenden Geschmack wurden großartige Prachtbauten ausgeführt (Zwinger in Dresden) und Parkanlagen geschaffen und zwar ganz ohne Rücksicht darauf, ob die Finanzkraft des Landes solchen Luxus gestattete oder nicht. Das verschwenderische Treiben erforderte ungeheuere Summen. Um die Mittel zu beschaffen, erfolgte die Erhöhung der direkten und die Einführung von mancher indirekten Steuer. Die Erhebung der letzteren war nicht an die Bewilligung der Landstände gebuuden. Große Unzufriedenheit erregte die fog. Ae eise, d. i. eine Abgabe auf jede Art der Verbrauchsgegenstände, namentlich auf Lebensmittel, und die Kopfsteuer, nach welcher für jeden Kopf der Bevölkerung, ob Mann, Weib, Kind, reich oder arm, eine Abgabe zu entrichten war. In einzelnen Ländern, wo der Fürst das Salzmonopol hatte, zwang man jeden Haushalt, ein bestimmtes Quantum Salz zu einem vom Landesherrn willkürlich festgesetzten Preis zu kaufen und auf diese Weise zur Steigerung der

5. Vom Beginn des Dreißigjährigen Krieges bis zum Tode Wilhelms I. - S. 247

1902 - Erlangen [u.a.] : Deichert
§ 143. Das Deutsche Reich unter Kaiser Wilhelm I. 1871—1888. 247 liche Vorbildung und auf die Anstellung der Geistlichen bezogen. Unter Leo Xiii. (seit 1878 Papst) trat und zwar nach dem Rücktritt des Ministers Falk (1879) eine Milderung und eine teilweise Aushebung der Maigesetze ein. Dadurch wurde eine auf beiden Seiten erwünschte Verständigung, fomit das Ende des sog. „Kulturkampfes" herbeigeführt. 4. Eine Folge von dem feit 1871 in Industrie, Handel und Das Anwachsen Verkehr eingetretenen gewaltigen Aufschwung war das rasche An- ^^rnng^und wachsen der arbeitenden Bevölkerung in den großen Städten und die seiet^ebmig. Verfchärfnng des Gegenfatzes zwischen den besitzenden Klassen und dem Arbeiterstande. In Tausenden von Arbeitern regte sich bald Unzufriedenheit mit ihrer Lage, und fozialistifche Irrlehren, fo die von dem Rechte auf Gütergemeinschaft, erfüllten vielfach mit Erbitterung über die bestehende Staatsordnung und ihre Träger. Dieselbe offenbarte sich in der oppositionellen Haltung der sozialdemokratischen Partei im Reichstag, am meisten jedoch in zwei fluchwürdigen Attentaten auf das Leben des ehrwürdigen und hochbetagten Kaisers (Mai und Juni 1878). Die Reichsregierung suchte die „gemeingefährlichen Bestrebungen" der Sozialdemokratie einzudämmen. Es geschah dies durch das Sozialistengesetz, welches noch im Jahre 1878 vom Reichstag genehmigt wurde (1890 wieder aufgehoben), und durch die positive Förderung des Wohles der Arbeiter aus dem Wege einer nmfaffenden sozialen Gesetzgebung. Den Ausgangspunkt der sozialen Gesetzgebung bildete eine Botschaft des Kaisers Wilhelm I. vom 17. November 1881, worin es u. a. heißt: „Schon im Februar dieses Jahres haben Wir Unsere Überzeugung aussprechen lassen, daß die Heilung der sozialen Schäden nicht ausschließlich auf dem Wege der Repression sozialdemokratischer Ausschreitungen, sondern gleichmäßig auf dem der positiven Förderung des Wohles der Arbeiter zu suchen sein werde. Wir halten es für Unsere Kaiserliche Pflicht, dem Reichstage diese Aufgabe von neuem aus Herz zu legen, und würden Wir mit um so größerer Befriedigung auf alle Erfolge, mit denen Gott Unsere Regierung sichtlich gesegnet hat, zurückblicken, wenn es Uns gelänge, dereinst das Bewußtsein mitzunehmen, dem Vaterlande neue und dauernde Bürgschaften feines inneren Friedens und den Hilfsbedürftigen größere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen." Die in der Botschaft ausgesprochenen Absichten erhielten eine praktische Betätigung in dem Krankenversicherungsgesetz (1883), in dem Unfallversicherungsgesetz (1884) und in dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz (unter Wilhelm I. vorbereitet, 1889 vollendet, 1891 in Kraft getreten).

6. Die allgemeine Geschichte für Schule und Haus - S. 195

1827 - Erlangen : Heyder
105 in die Speichen des Zeitenrades, so sehe es auch zu daß es nicht gerädert werde! - Was auch seit 35 Jahren die Welt so rasch und wunderbar beweget; es ging von Frankreich aus, und durch die sogenannte französische Revolution. Die andern Uebel hätte vielleicht gerade unter einem Lud- wig Xvi., der sichtbar so viel guten Willen hatte, die Nation noch länger getragen, aber die entsetzliche Finanzzerruttnng beschleunigte den Ausbruch. Die Steuern und Lasten gingen ins unerschwingliche, und mästeten doch nur einige fette Pächter derselben oder Minister, die wohl ums Zuckerwerk für ihre Geliebten Anweisungen auf Tausende aus dem Staatsschatz wickeln konnten. Man mußte also seit langer als einem Jahrhunderte wieder einmal eine Generalver- sammlung der 3 Stände des Reichs berufen, um, so glaubte der berühmte Finanzmtnister Necker, der übri- gens ganz offen die Lage der Finanzen, vielleicht zur Unzeit, dem Volke vorgelegt hatte, wenigstens die hö- hern, reichern Stände, Adel und Geistlichkeit zur Theilnahme an den Staatslasten zu vermögen. Aber die Nationalversammlung von 178y, zur Halste Bür- ger, zur Hälfte Adel und Geistlichkeit trennte sich gleich anfangs, und erstere, mit einem Sieyes und Mira- beau an der Spitze, trauten sich eine Generalreform des Ganzen zu; warfen in Einer Nacht (4— 5 Aug.) das tausendjährige Gebäude des Lehenwesens in Frank- reich nieder, und bekamen so den Pöbel auf ihre Seite, der schon die Bastille erstürmt und blutige Greuel verübt hatte. Doch wollte man noch eine, nur sehr ge« mäßigte Monarchie. Aber es bildete sich auch schon der sogenannte Jacobinerklubb aus fanatischen Repub- licanern, die lieber gleich die Monarchie gestürzt hät- ten. Viele vom Hofe und vom Adel wanderten bereits aus; allein ein Versuch des Königs selbst, sich den ewigen Greuelscenen, die um und neben ihm gescha- hen, und den Attentaten auf sein Leben durch eine Flucht zu entziehen (21. Jun. 17s)!), wurde verei, te't, er-selbst eingeholt, als Gefangener zurück gebracht, und in seinem Schlosse bewacht. Dies u»id,tue fre- velhaflnt Schritte gegen die am linken Rhein begü» 15 *

7. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 484

1791 - Erlangen : Bibelanst.
r- 484 als ein Eigenthum zur Benutzung für sic und ihre Nachkommen, aber unter der Bedingung, daß sie ih- nen als Oberhcrrn der Güter, eine jährliche oder auch halbjährige Abgabe davon liefern sollten. Wenn nun ein solcher Gutsbesitzer starb, so mußte sein Sohn, oder wer ihm sonst in der Benutzung des Gutes folg- te , einen Handl 0 h n geben ; der sich meistens auf 2 fl. von Ivo fl. des Gutswerthes belief. So ent- standen die Lehen und die Abgaben von Lchengütern, die jetzt in Deutschland noch üblich sind. 8) Die Bürger waren meistens vorhin freye Leute gewesen ; aber da sie von der Obrigkeit in der Stadt geschützet und bey ihren Gerechtsamen erhalten wurden, mußten sie billig eine jährliche Steuer ge- < den. Es sind also die Abgaben der Unterlbanen, so- , wohl der Bürger als. der Bauern in der Natur ge- ? gründet, gerecht und billig. y) Die Bauern kamen immer in einen bessern Zu- < stand , und Gott regierte die Herzen der Kaiser und c der übrigen Regenten in Deutschland ■, daß sie diesel- *, bcn nach und nach von der Leibeigen sch aft g a n z- » lich bcfreyten und in einen erträglichen Zustand d setzten. Desto williger sollen sie nun das Ihre zum rj allgemeinen Besten beytragcn und die gerechten Forde- rungen der Obrigkeit mit allem Gehorsam erfüllen. io) Ausser den Adelichcn oder Freyhekren, daitn rt Bürger - oder Bauernstand, sind noch zw een Stande in Deutschland aufgekommen, der Gelehrte- und <j| Soltakcnftand. Schon seit bcn Zeiten Kaiser 33 Karl des Grossen, nehmlich 800 Jahre nach Christi jf Geburt , baden die Regenten in Deutschland gelehrte -r Männer sebr hoch geschätzt; weil sie sahen, daß sie -ss zum Besten des allgemeinen Wesens sehr viel beytra- gen k,3 - 4

8. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 492

1791 - Erlangen : Bibelanst.
münder, und von einem Soldaten nicht ohne Einwil- ligung des kommandirenden Offiziers geschlossen werden. Die, welche fic& gehöriger Weise ehelich verspro- chen haben, können sich nicht überall selbst wieder trennen, sondern das Eheversprechen muß in einigen Landern durch die Obrigkeit aufgehoben werden. Die ehelich Versprochenen sollen als keusche Berso- tren mit einander umgehen, und sich vor ihrer Trau- ung aller fleischlichen Vermischung enthalten, Der Mann ist verpflichtet für dre Ehre-, für das Vermögen, für den Lebensunterhalt seiner Frau zu sorgen, und ihr das Leben auf alle Weise zu erleichtern. Die Frau ist verbunden, dem Hauswesen mit al- ler Treue und mit allem Flciße vorzusteben, in allen erlaubten Dingen nach dein Willen des Mannes sich zu fügen, zur Erhaltung der Familie und zur Kruderer-, ziehung alles, was in ihren Kräften steht, beyzu? tragen. Iii. Von den Gütern der Eheleute. Was zum Heyrathsgut versprochen worden ist, muß nach der getroffenen Verbindung genau erfüllt wer- den, der Mann hat das Recht dieß Hcyratbsgut als sein Eigenthum zu betrachten, und es nach seiner Ein- sicht zur Ertragung der ehelichet» Lasten, zu benutzen. Nur kann er die als Heyrathsgut ihm überlassenen un- . bcwcg- in andern Ländern dürfen auch diejenigen Personen einan- der nicht hcyrathen, die in einer eben so nahen Ver- wandschaft stehen, als die z B. Mos. »8. Genennten, Daher müston die, welche eine ihnen nahe verwandte Personen Heyrathen wollen, bey der geistlichen und weic- liehen Obrigkeit erst fragen, ob sie die Erlaubnis haben und erhalten können, di-e Ehe einzugchen.

9. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 494

1791 - Erlangen : Bibelanst.
494 a-19—... „ ---m Ív. Von der Ehescheidung. Die allererste und vorzüglichste Pflicht beyder Ehe^ gatten- ist die eheliche Treue. In Ansehung derselben ist der Mann nicht Herr über seinen eigenen Leib, und die Frau ist auch nicht Herr über ihren eigenen Lá Der Ehebruch ist die Hauptursache der Ehescheidung; wenn aber ein Ehegatte den ändern nach dem Leben stehet- oder ihm hartnäckig die eheliche Pflicht verwei- gert, oder ihn boshaft verlaßt- oder wegen eines schwe- ren Verbrechens in eine solche Strafe verfallt - dadurch die Fortsetzung des Ehestandes unmöglich gemacht wird: so wird, wie um einiger andern wichtigen Ursachen wil- len- die Ehescheidung ebenfalls statt findem V\ Pflichten Und Rechte der Eltern. 1) Es ist die Pflicht der Eltern, die Kinder so gut als es nur seyn kann, zu erziehen, sie zur Gott- seligkeit, zum Fleisse- zur Treue und allen übrigen Tu- genden anzuhalten- sie, wenn es ihnen an eigenem Vermögen fehlt- zu ernähren und zu kleiden, bis sie sich selbst die Bedürfnisse des Lebens erwerben können - die Töchter bey ihrer Verheyrathung auszustatten, bey Bestrafungen sich zu massigen, in allen aber darauf zu sehen- daß für daö gemeine Wesen gute Mitglieder ge- bildet werden. 2) Die Eltern haben das Recht- die Kinder zu jeder erlaubten Arbeit zu gebrauchen, Gehorsam und Ehrerbietung von ihnen zu fordern- auch das Vermö- gen- welches die Kinder durch Erbschaft oder auf eine andere Art erlangt haben, unter ihrer Aufsicht zu be- halten , und so lange Nutzen daraus zu ziehen - bis die Kinder ihr eigen Gcwerb zu treiben anfanflen, oder sich sonst selbst ernähren könnem 3) Stirbt

10. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 495

1791 - Erlangen : Bibelanst.
495 —sw ^ 5) Stirbt eines von den Eltern, so muß der Va- ter oder die Mutter, die am Leben blechen, das vor- handene Vermögen bey der Inventur der Obrigkeit genau und gewissenhaft angebcn, und wenn sie zur andern Derheyraihung schreiten, für die Kinder ersterec Ehe nach den eingeführten Gesetzen, und nach der el- terlichen Liebe, auf das getreueste sorgen. Wenn eine Wittwe zur andern Ehe schreiten will, ist nöthig> daß sie um Vormünder für ihre unmündi- gen Kinder bey der Obrigkeit anhalte, und wenn sie bisher in Gemeinschaft des väterlichen Vermögens mit ihnen geblieben ist, muß sie sich mit ihren Kindern abfinden, oder, wenn sie die Vormundschaft über die- selben bisher geführt hatte, Rechnung ablcgen. 4) Wenn die Eltern sterben, hinterlassen sie ge- wöhnlich ihren Kindern das Vermögen; aber sie haben das Recht, einen Unterschied zwischen gehorsamen und ungehorsamen, gerathencn und ungcrathcnen Kindern zu machen *). Wenn man fremde Kinder annimmt, in der Ab- sicht, sie als eigene Kinder zu erziehen und zu ver- sorgen: so haben diese Pflegeltern der Regel nach eben die Rechte und Pflichten, wie leibliche Eltern, und die Pflegkinder eben die Rechte und Pflichten wie leib- liche Kinder, wenn diese Annehmung an Kindesschaft (Adoption) von der Obrigkeit gehörig bestätiget wor- den ist, doch können Pflegeltern gewisse Bedingungen dabey festsetzett. Vi. Pflichten und Rechte der Kinder i) Die Pflichten der Kinder gegen die Eltern sind schon aus dem christlichen Iugenduntcrricht bekannt. Sie *) Davon wird hernach in der Mt? von den Testamenten das Naher; an^ejeigt werden
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